Satzung des Vereins Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin e.V.

Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des deutschen, europäischen und internationalen Energie-, Telekommunikations-, Regulierungs- und Wettbewerbsrechts. Er umfasst die Durchführung von Forschungsvorhaben, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen für Wissenschaftler, Praktiker und Studierende, die sich mit Fragen des Energie- oder des Regulierungsrechts beschäftigen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dür­fen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Auf­nahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Tod oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
  • Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres, wenn der Austritt spätestens zwölf Mo­nate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde,
  • einstimmigen Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss wegen grober Verlet­zung der Mitgliedschaftspflichten oder wegen eines anderen wichtigen Grundes.

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden für volle oder angebrochene Geschäftsjahre Beiträge erho­ben. Der Jahresbeitrag ist am 1. Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  2. Der Jahresmindestbeitrag beträgt für natürliche Personen 60,- Euro, es sei denn sie sind in einer Anwaltskanzlei mit mehr als 10 Anwälten oder in einem Unternehmen tätig – in diesen Fällen beträgt der Jahresmindestbeitrag 525,- Euro. Für Anwaltskanzleien unabhängig von ihrer Rechtsform beträgt der Jahresmindestbeitrag 1.050,- Euro, für juristische Personen 2.600,- Euro; er kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Einen höheren Jahresbeitrag kann der Vorstand mit jedem Mitglied vereinbaren.

Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

Vorstand, geschäftsführender Direktor

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins und ernennt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 14 Personen.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und des vom Vorstand gemäß Abs. 7 zu bestellenden geschäftsführenden Direktors beträgt fünf Jahre, endet jedoch erst mit der Neuwahl des Vorstandes im fünften auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu ver­treten. Im Übrigen sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren. Zu Sitzungen können der Vorsitzende oder zwei Mitglieder des Vorstandes mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder in Textform einladen. Der Vorsitzende kann auch mündlich oder fernmündlich einberufen und in dringenden Fällen die Frist abkürzen. Die Sitzung kann nach freiem Ermessen des Vorsitzenden als Präsenzveranstaltung oder auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied kann sich vertreten lassen. Sitzungen leitet der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit das nach Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied; sind nur Vertreter anwesend, so wählen sie aus ihrer Mitte den Sitzungsleiter.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn er abwesend ist, des stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Sitzungsleiters.
    Eine Beschlussfassung kann auf Veranlassung des Vorsitzenden auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, im Wege einer Videokonferenz oder in Textform zu übermittelnde Stimmabgabe erfolgen, es sei denn, ein Mitglied des Vorstands widerspricht einem solchen Beschlussverfahren unverzüglich nach seiner Kenntnis von dessen Einleitung und verlangt die Einberufung einer Sitzung. In diesem Fall gilt für die Einberufung der Sitzung § 5 Absatz 4

    entsprechend. Die nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich bestätigt und in das Protokoll der Sitzung aufgenommen.

  6. Der Vorstand bestimmt die langfristigen Ziele des Vereins und die grundlegenden organisatorischen Rahmenbedingungen. Einfluss auf die wissenschaftliche Arbeit des Instituts nimmt er nicht. Er kontrolliert die Geschäftsführung und die Rechnungslegung.
  7. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Direktor, der die wissenschaftliche Tätigkeit des Instituts leitet, Personal- und Sachmittel beschafft, die Akten führt und das Vereinsvermögen verwaltet. Der geschäftsführende Direktor fördert die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen, die sich mit dem Energie- und Regulierungsrecht oder mit der Energie- und Regulierungswirtschaft beschäftigen.
  8. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.

Kooperationsvertrag

Der Vorstand kann Kooperationsverträge mit Universitäten abschließen, die die in § 1 Abs. 3 genannten Ziele in Forschung und Lehre fördern.

Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • Satzungsänderungen,
  • Festsetzung der Beitragshöhe,
  • Beschlussfassung über den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan,
  • Wahl und Abberufung des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
  • Wahl von Rechnungsprüfern,
  • Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Beschlüsse zu Abs. 1 lit. a) bis f) können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder mit einfacher Post benachrichtigt sind und kein Mitglied widerspricht.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn min­destens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird nach Maßgabe von Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder be­schlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Mitglieder können sich mit schrift­licher Vollmacht vertreten lassen.
  5. Die Stimmenzahl, die jedem Mitglied zusteht, richtet sich nach der Höhe der im Vorjahr an den Verein geleisteten Beiträge, und zwar in folgender Weise:
    Ein Jahresbeitrag ab 60,- Euro gewährt eine Stimme, ab 1.050,- Euro zwei Stimmen, ab 2.600,- Euro drei Stimmen. Für je weitere 2.600,- Euro bis 52.000,- Euro erhöht sich die Stimmenzahl um je eine weitere Stimme.
  6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vier­teln.
  7. Das Mehrheitserfordernis des Abs. 7 Satz 1 gilt auch für Wahlen. Wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor­standsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 sinngemäß.

Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer durchzuführen.

Auflösung, Wegfall des Vereinszwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Das gleiche gilt, wenn dies vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte.